Widerrufsbelehrung

1. Einsatzbereich der vorliegenden Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung darf nur verwendet werden, wenn Sie im Wege des Fernabsatzes sowohl Dienstleistungen als auch digitale Inhalte verkaufen. Sie kann daher von Unternehmern, die über das Internet sowohl Dienstleistungen als auch digitale Inhalte an Verbraucher vertreiben, verwendet werden.

Digitale Inhalte sind alle nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Hierunter fallen z. B. Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte, die in digitaler Form geliefert werden.

Generell ist diese Widerrufsbelehrung nicht für Verträge mit folgenden Inhalten geeignet:

  • Verträge über den Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten

  • Verträge über die Lieferung von Wasser, Strom, Gas (nach nicht begrenztem Volumen bzw. nicht begrenzter Menge) oder Fernwärme

  • Kauf auf Probe im Sinne des § 454 BGB.

2. Widerrufsbelehrung samt Formular muss auch in Textform übermittelt werden

Sie müssen Ihren Kunden die Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular zusätzlich in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln. Wir empfehlen Ihnen, die Widerrufsbelehrung in die Erstkontakt-E-Mail, die Sie dem Kunden nach Zugang der Bestellung zuschicken, einzupflegen. Zusätzlich kann sie zu Beweiszwecken der Warenlieferung (etwa auf der Rückseite der Rechnung) beigefügt werden (optional).

Sofern Sie die Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit Verträgen nutzen, die ausschließlich im Wege individueller Kommunikation (z.B. per Telefon, Fax, Email oder Brief) geschlossen werden, müssen Sie diese Widerrufsbelehrung Ihren Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln. Dies kann in der Praxis am einfachsten von Ihnen umgesetzt werden, wenn Sie dem Kunden zunächst ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags zukommen lassen, welches der Kunde akzeptieren oder ablehnen kann und diese Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular dem Angebot beifügen.

3. Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Bereitstellung von digitalen Inhalten

Bei kostenpflichtigen Fernabsatzverträgen zur Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn

  • der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat,

  • der Verbraucher zuvor seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,

  • der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, und

  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

Der Unternehmer muss sich die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers einholen, bevor er mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht vorzeitig.

Bei online zu schließenden Verträgen sollte der Unternehmer die Zustimmung des Verbrauchers spätestens auf der Bestellseite einholen, über die der Verbraucher seine Bestellung absendet.

Der Bestätigungstext muss gesondert dargestellt werden (darf also nicht etwa in die AGB oder die Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch eine gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/oder Widerrufsbelehrung).

Ein entsprechender Bestätigungstext könnte etwa wie folgt lauten:

"Ich stimme zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt." [Checkbox einfügen, die nicht vorausgewählt ist]

Der Unternehmer darf mit der Ausführung des Vertrages erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.

Schließlich muss der vom Verbraucher via Checkbox bestätigte Text in die Bestätigung des Vertragsinhalts gemäß § 312f BGB aufgenommen werden. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bevor mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) erteilt werden.

4. Handlungsanleitung hinsichtlich besonderer vorvertraglicher Informationspflichten bei der Lieferung digitaler Inhalte sowie deren Aufnahme in die Vertragsbestätigung

Ferner bestehen im Hinblick auf die Lieferung digitaler Inhalte, besondere vorvertragliche Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 und 15 EGBGB):

Der Unternehmer muss den Verbraucher informieren über die Funktionsweise der digitalen Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie – soweit wesentlich – über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen des Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen. Gemeint sind hiermit etwa die Erläuterung, wie die digitalen Inhalte vom Verbraucher verwendet werden können und die Erläuterung technischer Schutzmaßnahmen (Kopierschutz, DRM etc.). Ferner muss angegeben werden, mit welcher Hard- und Software die digitalen Inhalte kompatibel sind, soweit dies wesentlich ist (z.B. welches Betriebssystem bzw. welche Version von diesem unterstützt wird und welche Hardwarevoraussetzungen gegeben sein müssen, z.B. wie viel RAM verbaut sein muss).

Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die vorvertragliche Informationspflicht ist es daher ausreichend, wenn die geschilderten Informationen z. B. klar und verständlich in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden. Da diese Informationen jedoch auch in die Bestätigung des Vertrages aufzunehmen sind, und diese auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, ist die Darstellung allein auf einer Webseite nicht ausreichend. Vielmehr müssen diese Informationen dem Verbraucher zusätzlich zumindest per Email übermittelt werden.

5. Handlungsanleitung zur Einholung der Zustimmung des Verbrauchers zur Erbringung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist

Bei kostenpflichtigen Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn

  • der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits vollständig erbracht hat,

  • der Verbraucher zuvor seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,

  • der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, und

  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung von dessen Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gemäß § 312f Abs. 2 BGB übermittelt hat.

Für den Fall, dass der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung durch den Unternehmer widerruft (also noch vor dem oben geschilderten Erlöschen des Widerrufsrechts), schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen.

Diese Pflicht zum Wertersatz besteht jedoch nur dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher auch zutreffend über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatzanspruch belehrt worden ist.

Der Unternehmer muss sich vom Verbraucher daher bereits auf der Bestellseite (also vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) die ausdrückliche Zustimmung holen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, über welche der Vertrag geschlossen werden soll, begonnen werden kann und sich zugleich bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon weiß, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert.

Hierzu sollte auf der jeweiligen Bestellseite ein entsprechender Text vorgehalten werden, welcher vom Verbraucher durch eine nicht vorausgewählte Checkbox bestätigt werden muss, um die Bestellung aufgeben zu können. Dieser Text muss separat dargestellt werden (darf also nicht etwa in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch eine gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/ oder Widerrufsbelehrung).

Ein entsprechender Bestätigungstext könnte etwa wie folgt lauten:

„Ich stimme zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie erlischt." [Checkbox einfügen, die nicht vorausgewählt ist]

Es muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher seine Bestellung nur abschicken kann, wenn er die Checkbox aktiviert hat. Der Unternehmer darf mit der Ausführung der Dienstleistung erst beginnen, nachdem er die Zustimmung des Verbrauchers eingeholt hat.

Ferner muss die Zustimmung des Verbrauchers, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen werden soll in die dem Verbraucher nach § 312 f Abs. 2 BGB zu erteilende Bestätigung des Vertragsinhalts, welche auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung zu stellen ist aufgenommen werden. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher erteilt werden, bevor der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.